Überlegungen zur Strafrechtsanwendung und rechtsextrem intendierten kriminellen Aktivität
Auszug:
Die angespannte und oft an den Realitäten vorbeilaufende öffentliche Debatte überfordert in Sachen Rechtsextremismus/Rechtsradikalismus wegen überzogener Erwartungen das Strafrecht, zugleich unterfordert sie es als Möglichkeit bewusst fokussierter Instrumentierung in der Auseinandersetzung mit extremistischen Bestrebungen. Das ist wohl der gesetzmäßigen Strukturierung der Verläufe öffentlicher Debatten, die insbesondere über die Massenmedien und das Internet (insb. soziale Medien) geführt werden, geschuldet. Die jüngsten Vorfälle im Jahr 2018 u.a. in Chemnitz und in Köthen in ihren politischen, rechtlichen Interaktionen und Folgen verdeutlichen diese Feststellung.
Erschwerend für die Situation ist die seit einiger Zeit anhaltende Dekomposition des staatlichen Extremismusbegriffs und die kampfpolitische Eskalation der nur schwachen Kriterien folgendenVorstellung von „Rechtspopulismus“ und „Faschismus“, die zu einer unüberschaubaren Flut anwenig substantiierten negativen Zuweisungen führt und den bisherigen demokratischen Konsens verlässt (vgl. Schröder 2018). Das zeitigt Folgen für die Sichtschärfe auf die tatsächlichen extremistischen Phänomene, die qualitativ stets mit zielindendierten physischen Aggressions- und Gewalteffekten, auch im rechtlichen Sinne verbunden sind.
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